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   BGH, 19.12.2002 - 4 StR 433/02   

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https://dejure.org/2002,8988
BGH, 19.12.2002 - 4 StR 433/02 (https://dejure.org/2002,8988)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2002 - 4 StR 433/02 (https://dejure.org/2002,8988)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 4 StR 433/02 (https://dejure.org/2002,8988)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Nebenklägers auf Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung eines Nebenklägers - Erfolglose Revision eines Nebenklägers

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397 a Abs. 1
    Keine PKH für ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 4 StR 433/02
    Eine Erstattung der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  • BGH, 18.10.1988 - 5 StR 476/88

    Ablehung von Prozesskostenhilfe aufgrund der Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 4 StR 433/02
    Die Anträge werden aber auch abgelehnt, soweit die Nebenkläger der Revision des Angeklagten entgegentreten wollen; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenkläger bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
  • BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97

    Prozeßkostenhilfe für Beratung über die Erfolgsaussichten einer Revision

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 4 StR 433/02
    Soweit die Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revisionen begehren, ist für die Bewilligung kein Raum, da im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).
  • BGH, 13.10.1995 - 2 StR 240/95

    Revision des Nebenklägers - Antragstellung - Aussichtslosigkeit -

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 4 StR 433/02
    Soweit die Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revisionen begehren, ist für die Bewilligung kein Raum, da im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).
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